Naturschutzgebiet spree Tall von spree Brücke Fürstenwalde bis neubruck
Android App für Angler iOS App für Angler
Werbung

Beiträge

  • Profilbild KingKrueger

    Hey Leute habt ihr euch schon schlau gemacht das es ein neues grosses naturschutzgebiet bei uns gibt wo man est ab dem 01.08. Wieder angeln darf.....???

    03.07.22 18:18 0
  • Profilbild KingKrueger

    Das ist die Karte für das Naturschutz Gebiet... Kann mir einer sagen von wann bis wann das immer im Jahr aktiv ist.... Und und und

    Hol dir die App um Bilder zu sehen
    Android App für Angler iOS App für Angler
    03.07.22 18:29 0
  • Profilbild Carpy.Ben

    Das kann gut sein, ich will jetzt aber nichts locker machen was eigentlich fest ist...!

    03.07.22 18:35 0
  • Werbung
  • Profilbild KingKrueger

    Mein alter Herr meinte nur das er vom Förster aus streitberg weiss der die wald fahrgenemigung verteilt das auf jedenfall erst am 01.08. Dort wieder geangelt werden darf und hohe Geldstrafen damit geandet werden wenn man Dort dann angelt.... Sollen da wohl sehr hart hinterher sein... Nur ich verstehe nicht warum sowas nicht gross publik gemacht wird sodass wir Angler alle darüber bescheid wissen.....

    03.07.22 18:42 0
  • Profilbild KingKrueger

    Deswegen wollte ich hier das mal reinsetzen und pobliek machen damit keiner von uns Anglern dann voll auf die Nase fällt..... Weil grade Fürstenwalde berkenbruck streitberg... Viele Angler immer unterwegs sind zu dieser Zeit grade die Nacht Angler aus Wels und aal.... Bitte lest euch und beliest euch darüber genau was Dorf jetzt noch erlaubt ist sodass ihr da keine Probleme bekommt

    03.07.22 18:44 1
  • Unbekannt

    Diese Information findest du in der Verordnung über das. Naturschutzgebiet. Wobei darin kein Angelverbot steht, außer quasi in der Zone 1, aber du darfst halt die Wege nicht verlassen zwischen dem 01.03. - 31.07. eines Jahres. Und so ist dort sicherlich halt schlecht mit Angeln. Hier mal der Auszug dazu:

    "Verboten

    das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist das Betreten jeweils zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und dem 1. März des Folgejahres außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Nassbereichen wie
    Röhrichte, Nasswälder und Nasswiesen zum Zweck der Erholung sowie des Sammelns von Pilzen und
    Wildfrüchten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 14;"

    Und das steht dort zu. Thema Angeln:

    "Zulässig

    die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
    dass

    a) innerhalb der Zone 1 (Rietzer See) nur erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des
    Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

    b) auf den Flächen außerhalb der Zone 1

    aa) Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,
    bb) die Fischarten Bitterling, Schlammpeitzger und Steinbeißer ganzjährig geschont werden,
    cc) der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg
    bleibt unberührt,
    dd) Hegepläne einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;

    4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei in der Bundeswasserstraße „Spree-Oder-Wasserstraße“, im
    Streitberger Altarm, im Hauptlauf der Drahendorfer Spree und in ihrem Altarm nordwestlich Drahendorf sowie
    im Sauener See mit der Maßgabe, dass

    a) die Fischarten Bitterling, Schlammpeitzger und Steinbeißer ganzjährig geschont sind,
    b) das Befahren von Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften unzulässig bleibt,
    c) an Ufern das Betreten von Röhrichten, Rieden und feuchten Hochstaudenfluren unzulässig ist,
    d) § 4 Absatz 2 Nummer 19 und 20 gilt;"

    04.07.22 15:18 0
  • Werbung
  • Profilbild KingKrueger

    Mega danke für die Info.... Habe auch mit dem Landes angel Verband heute telefoniert und die haben mir dazu nichz soooo viel sagen können.... Top danke nochmal

    04.07.22 15:57 0
  • Unbekannt

    Naja, die kennen auch nicht jede Verordnung auswendig und müssen sie auch nicht. Wenn es Regeln über der Gewässerordnung des LAV gibt, sind diese immer zu beachten und da muss sich jeder Angler schlau machen. Und normalerweise sollten da auch gelbe Schilder stehen, die so ein Gebiet kennzeichnen.

    04.07.22 16:33 0
  • Profilbild KingKrueger

    Leider nein..... Da stehen keine schilder... Wenn es um sowas geht.... Hängen die grünen Leider noch sehr hinterher.... Erstmal alles eingrenzen und dann irgendwann... Wenn genug ne Strafe erhalten haben dann gibt's erst schilder....
    Wenn ich nicht durch Zufall drauf gestoßen wäre, hätte ich bis heute nichts davon gewusst... Und das schlimme ist das noch nicht mal die angelladen und angel Vereine darüber bescheid wissen.... Keiner kann einem eine vernünftige Auskunft geben.... Traurig sowas..!!!!

    04.07.22 16:42 0
  • Unbekannt

    Naja, dann hätte ich aber bei einer Strafe sofort Einspruch eingelegt. Aber egal, jetzt weißt du ja Bescheid.

    04.07.22 16:56 0
  • Profilbild KingKrueger

    Alles klar, nochmals danke und beim nächsten angeltag nen dickes Petri heil 🎣

    04.07.22 16:58 0
  • Profilbild Alexander Tesch

    Um das Thema nochmal aufzugreifen darf ich da nun Angeln oder nicht werd da so richtig nicht schlau. Denn das Angeln fällt ja unter Punkt 5 welches laut ersten Satz ausgenommen ist von den Verboten Punkt 4 welcher ja das Betreten beschränkt. 🤔

    14.03.24 11:19 0
Alle Forenbeiträge anzeigen
Android App für Angler iOS App für Angler
Alle Angeln Android App für Angler iOS App für Angler