Beiträge

  • Profilbild ChristianCologne

    Sag mal, kann man eigentlich beim aktuellen Hochwasser im Rhein angeln?

    08.02.21 14:51 0
  • Unbekannt

    Kann man wenn du eine Stelle hast wo es passt, oder du nutzt ein Boot bzw ein Belly Boot.

    08.02.21 14:57 0
  • Profilbild Denzo

    Wenn du eine Stelle findest an der du ordentlich an's Wasser kommst und angeln kannst. Über allem steht die eigene Sicherheit! Natürlich gefolgt von der Waidgerechtigkeit. Kannst du einen potenziell gehakten Fisch an Ort und Stelle waidgerecht landen und versorgen, sollte deinem Vorhaben nichts im Wege stehen.

    08.02.21 15:05 5
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  • Unbekannt

    Na, ich weiß nicht. Fische sind bestimmt da. Aber mir wäre das zu riskant. Die Fließgeschwindigkeit ist garantiert sehr hoch, da würde ich die Finger von den Booten lassen. Wenn, dann nur vom Land aus.

    08.02.21 15:05 5
  • Unbekannt

    Dieser Post wurde gelöscht.

    08.02.21 15:06 0
  • Profilbild Denzo

    @Walex1 Auf dem Rhein ist es leider untersagt vom Boot aus zu angeln. Wie es mit 'nem Belly aussieht, weiss ich nicht, denke aber, dass da kein Unterschied gemacht wird. Sollte man es dürfen, so wären wir wieder beim Thema Vernunft. 😁

    08.02.21 15:09 0
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  • Profilbild ChristianCologne

    Okay, und in überschwemmten Uferbereichen, z.B. Uferpromenaden. Sind das gute Plätze? Da wo die Strömung nicht so stark ist?

    08.02.21 15:50 0
  • Profilbild Tyranosilur

    Angeln vom Boot ist im Rhein nicht untersagt !!

    08.02.21 16:48 0
  • Profilbild Tyranosilur

    leider sind aber viele Zufahrts Str. wegen dem aktuellen Hochwasser gesperrt .

    08.02.21 16:50 0
  • Profilbild Tyranosilur

    und mit nem Belly Boot ist absolut nicht zu empfehlen , es sollte mindestens ein Schlauchboot mit 5 ps Außenborder sein zwecks Schifffahrt und Strömung, viel Erfolg ✌🏻

    08.02.21 16:53 1
  • Profilbild DGT

    Also im Raum Neuss/Düsseldorf/Köln ist Angeln vom Boot definitiv untersagt. Bei uns gibts auch momentan keine gescheiten Stellen, da fast alles so aussieht:

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    08.02.21 16:59 0
  • Profilbild DGT

    und für den Angelschein lernt man, dass man in überfluteten Wiesen etc. ebenfalls nicht angeln darf 😊

    08.02.21 17:01 3
  • Profilbild ChristianCologne

    Also z.b. eine überschwemmte Promenade geht nicht?

    08.02.21 18:03 0
  • Profilbild Esox Hunter 100

    Soweit ich mich an meinen Angellehrgang erinnern kann gehören überflutete Wiesen (Promenaden) nicht mehr zum Fischereiberechtigten und dürfen demnach auch nicht beangelt werden.
    Aber wie gesagt das ist eine Erinnerung mit eventuellen Lücken 😉

    09.02.21 21:01 0
  • Profilbild Palino

    Ist anscheinend wieder mal Ländersache. In Berlin gehört der Fisch nicht dem Grundbesitzer, allerdings darf man den Grund natürlich auch nur mit üblichen Regularien betreten.

    09.02.21 21:24 0
  • Profilbild Palino

    Berliner Landesfischerei Gesetz sieht z.B so aus:

    § 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

    (1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Diese Befugnis gilt nicht bei naturschutzrechtlich besonders geschützten Grundstücken. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.

    (2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so können sie das Gewässer gemeinsam befischen.

    (3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

    (4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.



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    09.02.21 21:40 1
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