![Zugang Torfkuhlen Kessin](/img/header_defaultImage.jpg)
Zugang Torfkuhlen Kessin
Beiträge
-
TomSailor
Hallo, ich wollte heute zum zweiten Mal versuchen die beiden Torfkuhlen links und rechts vom Wasserwerk in Kessin zu erkunden. Letzten Sommer war das schon erfolglos geblieben. Heute, wie letztes Jahr, war beides vom Landwirt komplett eingezäunt, bis direkt an die Warnow ran und auf einer Seite ist noch ein großes mobiles abgeschlossenes Tor. Auch weiter hintenrum über den Sandweg nach Niex rein war kein legales Durchkommen. Auch direkt am Bahndamm entlang war irgendwann Schluß. Aus der Ferne sieht man bei den Torfkuhlen zur Bahn hin sogar ein weißes Schild, was wahrscheinlich auf das LAV-Gewässer hinweist. Aber wie kommt man da nun hin? Geht das nur noch mit dem Boot?
Hol dir die App um Bilder zu sehen -
TomSailor
Dieser Post wurde gelöscht.
0 -
TomSailor
Ich habe gerade vom LAV-MV folgende Antwort auf meine Frage erhalten.
0
Aufgrund der Vermüllung, die zum größten Teil von Gastanglern hinterlassen wurde, hat der Landwirt die umliegenden Flächen abgeriegelt. -
Werbung
-
Stipp-Angler
TomSailor, normalerweise dürfen landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit betreten werden, um an Angelgewässer zu gelangen.
0 -
Dominik Rittmann
#TomSailor spreche mit dem Landwirt und sag ihm das du angeln gehen willst, dass es dein Recht ist und das du mit ihm eine Lösung Finden möchtest.
0
Sonst kannst du auch über seine Zäune klettern ( außer es ist Strom drauf) -
Carpytän
würde mich erstmal an den betreuenden Verein wenden, wir haben auch so ein Gewässer (landschaftssee köckern) , der per Gerichtsbeschluss beangelt werden darf, man aber nicht ohne erheblichen Aufwand Ran kommt und wenn man da ist, gibt's nur Theater mit dem Landwirt.
0 -
Werbung
-
Bloomsmith
Tja, sowas kommt mal wieder davon, wenn irgendwelche Idioten in den eigenen Sandkasten kacken.
0
Bei uns in NDS gibt es recht klare Regelungen zudem Thema, die deswegen aber noch lange nicht leicht durchsetzbar sind.
"Sollte eine Gewässerstrecke durch Einzäunungen nicht auf andere oder in zumutbarer Weise erreichbar
sein, so darf man in Ausübung des Fischereirechtes also die entsprechenden Grundstücke betreten,
solange diese keine Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen, Erwerbsbaumschulen,
Erwerbsobstflächen sowie Gärten und mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen umfassen. Hier sind
strenge Maßstäbe anzulegen. So ist ein kurzer fußläufiger Umweg zum Gewässer/zum Angelplatzfür den
Angler i. d. R. wohl noch als zumutbar anzusehen.
Das Uferbetretungsrecht wird oft in einem fischereilichen Pachtvertrag zugunsten des
Fischereiausübungsberechtigten ausdrücklich festgelegt. Wird der Zugang zum Ufer (z. B. durch einen am
Ufer errichteten Zaun) in unzumutbarer Weise erschwert oder behindert, ist der Anspruch des
Fischereiausübungsberechtigten ggf. privatrechtlich durchsetzbar.
In vielen Gewässerordnungen der Unterhaltungsverbände sind Regelungen zur Anlage von Zäunen an
den Gewässerufern enthalten. So muss ein Weidezaun oft 1 Meter von der Böschungsoberkante entfernt
stehen. Ein Zaun, der auf der Böschungsoberkante steht und das Betreten des Ufers erheblich erschwert,
ist vor dem Hintergrund dieser Regelung nicht zulässig. Diese Vorschrift dient der Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung. Von der Einhaltung dieser Regel profitieren aber i.d.R. auch die
Angler. Bei einem Verstoß gegen die Gewässerordnung eines Unterhaltungsverbandes bestehen aber
seitens eines Angelvereins wohl nur geringe Rechtsansprüche zur Beseitigung/Versetzen eines Zaunes.
Im Zweifel sollte nach Möglichkeit immer eine einvernehmliche Lösung des Angelvereins mit dem
Grundstücksinhaber angestrebt werden, um ggf. Schadensersatzansprüche gegen den einzelnen Angler
bzw. gegen den Angelverein zu verhindern." ((Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar))
Bestimmt gibt es ähnliches auch für euer Bundesland.
Vermutlich wäre der Landwirt verpflichtet, einen Uferstreifen frei zu lassen. So blockiert er ja nicht nur Angler mit Ufervertretungsrecht, sondern behindert auch die Gewässerunterhaltung.