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  • Profilbild LacostaX

    Ich würde gerne wissen wie ihr folgende Angelegenheit beurteilen würdet: :
    Ich möchte mit meinem Bellyboot einen See in Brandenburg beangeln der zum LAVB gehört bzw. ein LAVB Vertragsgewässer ist.
    Nun steht aber nirgendwo was bezüglich Bootsangeln geschweige denn was von Bellybooten.
    Nirgendwo steht ausdrücklich erlaubt bzw. verboten.
    Generell ist so gut wie null zum See zu finden.

    In Deutschland ist ja bekanntlich alles erlaubt, dass nicht verboten ist, oder irre ich mich?

    Und inwiefern würde sich ein Bootsverbot auf mein Belly auswirken, da Schwimmhilfe?
    Gibt es da ein klares Statement vom LAVB o. ä.für die Seen in Brandenburg oder Berlin?

    PS. Wir gehen jetzt mal davon aus, dass hin und her telefonieren keine option ist.

    15.11.20 22:34 0
  • Profilbild Tobias.26

    Um welchen See gehts denn?

    15.11.20 23:10 0
  • Profilbild LacostaX

    Push

    16.11.20 08:48 1
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  • Profilbild Angler John

    Belly boot gilt als schwimm hilfe also kannst du es benutzen seiden es steht drin baden verboten oder bellyboot verboten
    Viel Spaß mit dem bellyboot

    16.11.20 10:23 1
  • Profilbild Esoxzist

    Soweit ich weiß,ist es in Brandenburg erlaubt mit Boot und e-Motor auf allen stehenden Gewässern zufahren… demnach auch mit belly…
    Ausnahmen bestätigen die Regel…😜

    16.11.20 11:54 1
  • Profilbild Palino

    Ich hatte mich mal vor längerem zu LAVB eingelesen und meine da stand sinngemäß wenn nicht ausdrücklich Boot fahren erlaubt ist, ist von einem verbot auszugehen.

    Wie sich Belly einordnet ist ja immer wider umstritten.

    16.11.20 12:37 0
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  • Profilbild Palino

    (Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar)

    Punkt 4.6.1 klingt doch gut

    16.11.20 12:40 2
  • Profilbild LacostaX

    Super danke dir. Also quasi doch: Was nicht verboten ist, ist erlaubt.

    Hier nochmal für alle ein Auszug aus der Gewässerordnung des LAVB:

    4.6.1. Benutzungsbefugnis
    Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote, zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen schließt grundsätzlich die Befugnis zur Benutzung des Elektromotors mit einer Leistung bis zu einem Kilowatt (§ 1 Abs. 1 BbgEMV) sowie zur kurzzeitigen Inanspruchnahme eines Uferbereichs als Liegeplatz ein. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.4 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern. Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segeln oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2 BbgFischO).

    16.11.20 12:51 0
  • Profilbild Philipp83

    Immer vorsichtig sein. Es gibt viele Gewässer, welche in Trinkwasserschutzgebieten liegen und bei denen (ist dann explizit in der Schutzgebietsverordnung zu finden) sogar das Benutzen einer Luftmatratze verboten ist. Oftmals sind diese Gebiete auch nicht gerade klein und umfassen viele Gewässer. Um nur ein Beispiel zu nennen: die Kaulsdorfer Seen. Soll auch heißen, dass man sich bei der Informationseinholung immer Mühe geben sollte, da eigentlich immer eine gesetzestreue Antwort zu finden ist. Gerade in Deutschland, wo wirklich alles geregelt ist.

    16.11.20 14:00 1
  • Profilbild LacostaX

    Ich hab aber ehrlich gesagt keine Lust jedes Mal mit tausenden Leuten und Behörden telefonieren zu müssen, nur um mal ein bisschen angeln gehen zu können.
    Wenn es sich um solch ein Gebiet handeln sollte, was ja so wichtig ist, dann würde ich auch mal davon ausgehen, dass irgendwo klar ein Verbot zu finden ist bzw. generell Informationen zum See.

    Ich rede in erster Linie aber von Seen die am Arsch der Welt liegen, die keinerlei Anbindung an irgendein Dorf/Ort haben, geschweige denn irgendeine Straße dahin führt. Kurgesagt: mitten im Wald.
    Und wie bereits im meinem Ursprungstext gesagt, informiere ich mich immer gerne, aber irgendwo ist auch mal Schluss. Es kann nicht sein dass man immer bei irgendwelchen Behörden oä. anrufen muss, obwohl in der Gewässerordnung des LAVB, zudem diese Seen nun mal gehören, ein ganz klares Statement zu finden ist.
    Soll kein Angriff gegen dich sein, meinst es sicher nur gut, aber irgendwo ist auch Schluss.

    16.11.20 14:19 1
  • Profilbild Philipp83

    Das ganze Leben besteht ja aus Regeln an welche man sich in unserer Gesellschaft halten muss, sonst würde es hinten und vorne nicht funktionieren. Als Ergänzung sei noch gesagt, dass es nicht immer Trinkwasserschutzgebiete sondern auch Landschafts- und Naturschutzgebiete sein können. Kleines Beispiel noch das Trinkwasserschutzgebiet Tegeler Fließ.😉

    16.11.20 14:26 0
  • Profilbild LacostaX

    Das wir uns am Regeln zu halten haben, habe ich ja auch nicht bestritten. Sondern es ging darum, dass diese auch klar formuliert und für die Bevölkerung zugänglich sein müssen und sofern das nicht gegeben ist, greift eben die Regelung des LAVB, die meiner Meinung nach klar und deutlich ist.

    PS. In den meisten Naturschutzgebieten ist das Angeln erlaubt, also bitte nichts durcheinander bringen 😉
    Und falls nicht, ist das klar und deutlich irgendwo festgehalten.

    16.11.20 14:46 1
  • Profilbild Philipp83

    Es geht doch ums Fischen vom Belly. Also bitte nichts durcheinander bringen 😅

    16.11.20 14:48 1
  • Profilbild Philipp83

    Für bessere Antworten einfach dein Gewässer nennen. Sonst bringt das bei deiner, für mich ersichtlichen Beratungsresistents sowieso nichts.

    16.11.20 14:53 0
  • Profilbild LacostaX

    Ich glaube du verstehst nicht worum es mir geht. Auch nicht nach dem 10. Mal erklären. Von daher macht das “diskutieren” für mich keinen Sinn. Aber noch das letzte Mal: möchte Person XY verhindern, dass auf See XY nicht geangelt oder das Boot benutzt wird, dann wird Person XY sicherlich dafür sorgen, dass es auch klar erkennbar ist.
    Keine Lust auf einen neunmalklugen, der um jeden Preis versucht irgendwo einen Fehler zu finden. Von daher kannst du dir deine Vorträge sparen bzw. jemand anderen vorhalten.
    Zudem gilt das Bellyboot immer noch als Schwimmhilfe und ist daher von einem “Bootsverbot”, sofern nicht geregelt, nicht betroffen.
    Adios 😉

    16.11.20 15:02 0
  • Profilbild CaliMarci

    @LacostaX

    Grundsätzlich hast du recht, aber deine letzte Antwort spricht für einen typischen 21jährigen.
    So wie an jedem See auch das LAVB Schild stehen muss, so sollte auch ein Verbotsschild stehen , sofern verboten. Das restliche Wissen hättest du dir auf der Seite des LAVB selbst aneignen können. Viel Spaß mit dem Belly.

    16.11.20 16:07 0
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