Beiträge
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Klemens_144
Hi ich bin in einen Fischereiverein in Bayern und ein großer Fan von dem Entnahmefenster. Jetzt würde mich interessieren ob es für einem Verein möglich ist ein Fenster einzuführen und wenn ja wie bin auf eure Antworten gespannt danke schonmal im voraus. Vg Klemens
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Nico.D.
Moin
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Antrag für Vereinsversammlung über ein Entnahmefenster machen.
Ist bei uns dieses Jahr durchgegangen, die Mitglieder stimmen dann ab ob sie dafür oder dagegen sind.
Die Mehrheit gewinnt natürlich 👌
Wir haben einen Antrag für Salmonieden von 30-45cm aufgestellt -
Klemens_144
Danke für die Antwort dass das so einfach ist hatte ich nicht gedacht
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Klemens_144
Mir wurde gesagt man bräuchte irgendwo eine extra Genehmigung her
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Nico.D.
So läuft es bei mir im Verein.
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Wende dich am besten an einem aus dem Vorstand -
Klemens_144
ok danke
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ZanderGummi
Ein Verein kann für die Gewässer, die unter der Obhut liegen, i.d.R. ohne große Hürden strengere Regeln einführen.
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Also z.B. längere Schonzeiten, Angelverbote zu bestimmten Zeiten, höhere Mindestmaße oder eben auch Entnahmefenster.
Es wird nur kompliziert, wenn man außerhalb der Landesverordnung agieren will, das kann ein Verein nicht alleine entscheiden...
Hört sich vom Grundsatz einfach an, in der Praxis hängt sowas dann stark von den Mitgliedern ab. Z.B. nimmt mein alter Heimatverein nur Leute auf, die im Ort wohnen. Meine ganze Familie lebt dort und mit einer Gastkarte, die für 12 Monate gilt, gehe ich so 5 bis 10 Mal da angeln. Möchte aber gerne in den Verein, damit ich auch mit Belly und Co aufs Wasser könnte...
Bin im regelmäßigen Austausch mit dem Vorsitzenden, den ich natürlich noch aus meiner Kindheit kenne, und der kommt halt mit den Themen an den ganz alten Leuten nicht vorbei...
Das kann dann die Praxis sein... -
Klemens_144
ok danke also kann deiner Meinung nach auch der Verein ein Entnahmefenster intern einführen?
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Homestarrunner
Ich meine nein, das geht in Bayern nicht.
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Änderungen bei Schonmaßen und Schonzeiten müssen behördlich abgenommen werden und Entnahmefenster werden da nicht genehmigt. Wenn der Verein intern so ein Fenster beschließt schlägt meinem Verständnis nach Landesrecht Vereinsrecht und das besagt nunmal maßige Fische entnehmen zu müssen.
Wäre schön da ne profunde Meinung zu hören. -
Olli.Klee
Denke auch das es in Bayern nicht ganz so einfach läuft.
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Klemens_144
Ja eben deswegen bin ich auch skeptisch aber ich meine auch schon von Vereinen mit Entnahmefenster gehört zu haben
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Homestarrunner
Theoretisch kann ein Verein sowas ja beschließen.
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Die Frage ist, was passiert wenn so ein Fall dann tatsächlich vor Gericht geht. -
Olli.Klee
Ich meine in Bayern ist es Vereinen nicht möglich mit ihren Beschlüssen ein Entnahmefenster einzuführen. Dies bedarf der Behördlichen Zustimmung, wie das dann genau in läuft keine Ahnung. Denke aber das es gute Gründe braucht , die auch entsprechend vorgebracht werden, also mit Wissenschaftlichen belegen .
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Homestarrunner
Jein, die Jahreshauptversammlung kann sowas schon beschließen. Wenn’s in keinem Protokoll auftaucht und nicht auf der Karte steht, dann bekommt die Behörde davon auch nichts mit.
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Die Frage ist wie gesagt was dann passiert wenn’s deswegen ne Anzeige von Dritten gibt, wenn jemand das Zurücksetzen eines eigentlich maßigen Fisches sieht.
Offiziell kann’s ein Verein meiner Meinung nach nicht einführen, da bin ich bei dir @Olli.Klee -
Olli.Klee
Bin natürlich vom offiziellen Weg ausgegangen.
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Wenn ein Verein das unter der Hand beschließt und dann die falschen davon Wind bekommen, dann war es das wohl mit dem Verein. Sowas sollte man sich also gut überlegen. -
Klemens_144
Ja ne also mit unter der Hand wäre ich auch vorsichtig des muss schon legal sein und offiziell
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Klemens_144
Ich werde es euch mitteilen wenn ich irgendwas herausgefunden habe
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ZanderGummi
Also mir scheint, dass es auch in Bayern nicht so schwierig ist. Habe mal ein wenig in der Landesverordnung gestöbert und dort wird im Kontext des Hegeziels folgendes geschrieben:
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Zurücksetzen von Fischen
Auch hinsichtlich des Zurücksetzens von Fischen gibt es Neuerungen. Fische der in der Anlage genannten Arten (s. Anhang), die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf dem Erlaubnisschein festzulegen, welche Fische wieder zurückgesetzt werden dürfen (§ 11 Abs. 9 AVBayFiG). Die Auflistung der ausgewählten Arten sollte vor dem Druck der Erlaubnisscheine mit dem zuständigen Fischereifachberater abgestimmt werden.
Somit scheint da was lokales regelbar sein... -
Homestarrunner
Woher ist der Text @Zandergummi? Vom Landesfischereiverband?
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ZanderGummi
Hier:
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(Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar)