Fische im geschlossenen Gewässer zurück setzen Bayern
Beiträge
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Laurin_fishing
Hallo ich bin mir gerade unsicher darf ich theoretisch ein Fische den ich in meinem geschlossenen Gewässer gefangen habe zurücksetzen in Bayern? hab das irgendwie nicht mehr im Kopf und google findet auch nichts zum geschlossenen Gewässer
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Godspeed
In geschlossenen Gewässern setzt das Hegeziel aus, was bedeutet, dass der Fischereiberechtigte die Schonzeiten und Schonmaße in seinem Gewässer so festlegen darf wie er will.
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Wenn du also den Besitzer gut kennst und es mit ihm abklärst, dann ja. -
Laurin_fishing
Passt Dankeschön 🎣 @Godspeed
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Kraller54
Nur weil das Hegeziel wegfällt, heißt es nicht dass du machen kannst was du willst. Das Tierschutzgesetz gilt auch an geschlossenen Gewässern
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Godspeed
Wenn du den Besitzer gut kennst, dann kann man mit dem Besitzer abklären, dass alles was man fängt plötzlich ganzjährig geschont ist.
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Da es ein geschlossenes Gewässer ist, sind die Fische zudem nicht herrenlos.
Das Tierschutzgesetz gilt überall in Deutschland, das steht außer Frage, zb ist der lebende Köderfisch und co sind nach wie vor verboten. -
Kraller54
Wenn alles geschont ist darf man nicht angeln 😉
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Klar kann man versuchen alles zu umgehen aber vorsichtig wäre ich trotzdem -
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Godspeed
Relativ, es gibt noch zig andere Methoden zb. kann man es Hege betiteln, der Besitzer kann einfach die Schonmaße extrem hoch ansetzen oder sehr kleine Entnahmefenster aussprechen ( Hecht 60-65 cm zb)
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Kraller54
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Godspeed
Naja, wenn ich als Besitzer sage: ich will schauen, wie sich mein Hechtbestand entwickelt um dem entsprechend handeln zu können ( Mehr Futterfische, Weniger Besatz oder die gezielte Entnahme von paar Tieren), dann wäre eine Angel durchaus eine gute Option um mir darüber einen Eindruck zu verschaffen.
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Andere Optionen wären evtl schädlicher oder hätten mehr Beifang. ( Reusen, Wurfnetze, Aalschnüre zb) -
tobiasf1310
Also ganz unabhängig von den Eigentumsverhältnissen gilt das TierSchG. Catch & Release ist auch in deinem eigenen Gewässer aufgrund der TierSchG verboten. Du würdest dem Fisch zumindest Leiden ohne vernünftigen Grund zufügen, da ein vernünftiger Grund allenfalls beim erstmaligen Habhaftwerden zu Nahrungszwecken oder aus Gründen der Hege angenommen werden kann. Gilt übrigens auch z.b in privaten Angelteichanlagen, gibt viele diesbezügliche Urteile sogar
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tobiasf1310
Was @Godspeed schreibt ist m. E. grob falsch
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tobiasf1310
Abgesehen von geschlossenen Teichanlagen und z.b. Zierfischbecken gilt in allen oberirdischen Gewässern die Hegepflicht. Das steht so im gängigen Kommentar zum BayFiG von Braun/Keiz
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tobiasf1310
Da nicht alle geschlossenen Gewässer auch Teichanlagen sind, kann ich nicht bewerten ob die Hegepflicht gilt, das TierSchG verbietet das C & R jedoch unabhängig vom Landesfischereirecht wie gesagt
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Dodge 17
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Dodge 17
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Dodge 17
Sehe das genauso wie Tobias.
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Wenn ich an meinem Gartenteich Goldfische stippe und sie wieder rein werfe, ist das genauso Gesetzeswidrig wie C&R am Vereinssee.
Ausnahme wäre da nur ein gewisses Hegeziel und somit ist es nunmal so, dass das Angeln in Bayern, mit Ausnahme von Gewässerspezifischen "Extraregeln" nur zum Nahrungserwerb gestattet ist und jeder Fisch der außerhalb der Schonzeit und außerhalb des vorgegebenen Schonmaß (Entnahmefenster ist auch nur ein Schonmaß aber halt nicht nur nach unten, sondern auch nach oben) gefangen wird, entnommen werden muß.
Tierschutzgesetz -
Dodge 17
Aber jetzt 😅🙈
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Esox Hunter 100
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Dodge 17
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Dodge 17
Als Ergänzung zum Tierschutzgesetz:
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Viele wissen nicht, dass es bei unserem Tierschutzgesetz immer um das einzelne Individuum geht, dass im Fall eines Fanges beteiligt ist (welches am Haken hängt).
"Nur das einzelne Individuum!"
Nicht eine bestimmte Art, was dann Artenschutz wäre und wo das Artenschutzgesetz greifen müsste, nein, beim Tierschutzgesetz geht es immer um das einzelne Individuum.
Völlig egal ob es der Hase ist, der draußen im Stall sitzt, ob es das Reh ist, welches erlegt wird, der Vogel, der gehalten wird oder eben der Fisch der gerade gedrillt wird und deshalb ist es auch völlig egal, ob es ein fünf cm Rotauge oder ein 250 cm Wels ist und ob es sich um einen Gartenteich, ein Forellenpuff, geschlossenes-, offenes Gewässer oder ums Freibad handelt.
Es geht immer um das einzelne Individuum und nicht um eine ganze Art.
Unser Fischereirecht beruht auf dem Tierschutzgesetz.