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  • Profilbild Timo Holtmann

    Moin,

    Nehmen wir mal blöd an, der Hecht hat den Köder so blöd/tief geschluckt, dass er ohne weiteres Leid nicht mehr entfernt werden kann. Nun ist es bei einem maßigen ja ganz leicht. Der wird waidgerecht ausgenommen und dann kann der Haken zuhause in Ruhe rausgenommen werden. Doch wie macht man das bei untermaßigen? Darf man die (in Niedersachsen) dann auch töten? Und darf der dann mitgenommen werden oder wie muss man mit dem umgehen?

    29.10.23 14:23 0
  • Profilbild Marley3

    So wie ich das kenne, muss man den Fisch töten (nur wenn er wirklich nicht überlebensfähig ist), allerdings darf man den Fisch nicht mitnehmen. Nur waidgerecht vom Leid erlösen.

    29.10.23 14:28 3
  • Profilbild Timo Holtmann

    Aber irgendwie muss man den ja loswerden. Ich kann den ja nicht einfach liegenlassen. Hab gehört das man den wohl vergraben muss aber ich kann ja auch schlecht eine Beerdigung auf Öffentlichen oder vielleicht sogar privatem Grund abhalten.

    29.10.23 14:30 0
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  • Profilbild ToTi

    Also wenn er mit Haken nicht überlebensfähig ist, dann hast du ihn schon aus rechtlichen Gründen zu töten. Kein Tier sollte unnötig Leiden. was jetzt danach kommt, da scheiden sich die Geister. Manche sagen, man muss ihn vergraben oder man muss den Haken im Hecht lassen als Beweis usw. Ich sehe das so. So lange die Kiemen nicht betroffen sind, wird der Hecht den tief geschluckten Haken überleben, denn als gewissenhafter Hechtangler habe ich immer, wirklich immer eine lange Zange und einen 28cm langen Seitenschneider dabei um auch Mal einen Haken im Schlund abzuknipsen. In der Regel dauert das keine 2 Minuten. Das wäre doch was als nächste Investition, damit du in dieses Dilemma vielleicht nicht hineinkommst.

    29.10.23 14:32 5
  • Profilbild JaCu

    Er meint bestimmt wenn der Fisch nicht mehr zu retten ist. Mitnehmen darf man ihn nicht. Zerteilen und ins Wasser, den Rest erledigt die Natur.

    29.10.23 14:41 4
  • Profilbild JaCu

    Natürlich vorher waidgerecht getötet, sollte eigentlich klar sein.

    29.10.23 14:42 1
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  • Profilbild Timo Holtmann

    Zum Thema abschneiden. Ich kann den Fisch doch nicht mit 12cm Gummifisch zurücksetzen. Der hindert ihn ja am jagen.

    29.10.23 14:43 2
  • Profilbild ToTi

    Ja, hab ich schon verstanden, nur will ich ihm auch gleich einen Weg zeigen, dass er vielleicht nicht in diese Situation kommt, und wenn es von 10 Fällen nur 1x den Fisch rettet, ist da viel gewonnen. Aber das mit dem Zerteilen und dann ins Wasser werfen ist meistens nicht erlaubt. Was ich für Unfug halte.

    29.10.23 14:45 0
  • Profilbild Fish.Hunter

    Dieser Post wurde gelöscht.

    29.10.23 14:45 0
  • Profilbild JaCu

    @ToTi: bitte erleuchte mich, wie mach es richtig?

    29.10.23 15:16 1
  • Profilbild Godspeed

    Also wenn du einen geschohnten Fisch hast der zu tief geschluckt hat, lass am besten den Haken als Beweis drin oder mach wenigstens ein Bild und entnehmen den Fisch ganz normal, also waidgerecht tötet und mitnehmen.

    Mit dem klein schneiden und in die Hecken werfen ist auch niemandem geholfen.

    Ich würde dir aber empfehlen den Fisch nach dem abhaken immer noch paar Minuten im Kescher zu lassen, gerade Hechte erholen sich gut von sowas und hören schnell auf zu bluten.

    29.10.23 16:33 1
  • Profilbild JaCu

    Mitnehmen ist verboten, da du kein Vorteil durch den Fang haben darfst.

    29.10.23 16:38 0
  • Profilbild ToTi

    Dieser Post wurde gelöscht.

    29.10.23 16:42 0
  • Profilbild ToTi

    @ JaCu, es gibt keine allgemeingültige Aussage. Oft steht sowas auf dem Erlaubnisschein, oder in der Gewässerordnung. Gab doch schon ne ellenlange Diskussion hier im Forum über diese Thema

    29.10.23 16:45 1
  • Profilbild Godspeed

    Es kommt auch immer auf den Kontrolleur/Pächter an, ich meine einen verwertbaren Fisch einfach so weg zu schmeißen ist auch keine elegante Lösung.

    Zumal man den Fisch dann ja auch ohne Grund schaden zugefügt hätte.

    29.10.23 16:45 0
  • Profilbild Godspeed

    und alle Kontrolleure die ich kenne würden es auf die von mir dargestellte Weise lösen, ist definitiv nur mein Eindruck und lässt sich nicht überall anwenden, aber sollte es im schlimmsten Fall zu einem Verfahren kommen, könnte man auch mit dem Argument, des unnötigen Leid des Tieres kommen.

    29.10.23 16:48 0
  • Profilbild Andreas Brucklacher

    je nach Gewässerordnung zählt so ein Fisch zyr Tages oder jahresentnahmemenge. man muss ign im Fsngbuch entsprechend kennzeichnen und den Haken samt virfach drin lassen. Also Gewässerordnung lesen

    29.10.23 16:53 0
  • Profilbild ToTi

    ja, aber jetzt beginnt die Diskussion, du könntest ja mit Absicht in deren Schonzeit geangelt haben und nimmst halt leider jetzt den nichtüberlebensfahigen Fisch mit. Wolltest schön mit Köderfische auf Barsch angeln und dann beißt ein Hecht in der Schonzeit. egal wie du es drehst und wendest, man kann dir immer nen Strick daraus drehen.

    29.10.23 16:53 0
  • Profilbild Godspeed

    Als Angler stehst du so oder so immer mit einem fuß im Gerichtssaal.

    wenn du zb einen Rapfen als Beifang fängst und ihn freilässt machst du was verbotenes und wenn du ihn mitnimmst, ihn nicht verwerten kannst und wegwirfst machst du auch was verbotenes.
    ( Natürlich ist das ein etwas überspitzes Beispiel und soll nicht zu einer C&R Diskussion o.ä führen 😉)

    29.10.23 16:58 0
  • Profilbild ToTi

    genau godspeed, egal was man macht, man kann dir immer nen Strick daraus drehen.

    29.10.23 17:00 0
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