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  • Profilbild Angler94

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    Welchen Grund könnte man angeben um lebendfische zu hältern ?

    20.09.19 22:03 1
  • Profilbild K.Spunkt

    Weil man sie direkt als Köderfische verwenden möchte aber ja noch nicht genau weiß, wie viele man an dem Angeltag benötigt. Die benötigten Köfi's werden unmittelbar vor ihrem Einsatz waidgerecht getötet, die übrigen Fische können lebend zurückgesetzt werden.

    20.09.19 22:09 1
  • Unbekannt

    Bei uns in Brandenburg, ist der Setztkescher ausdrpxklich vom Gesetzgeber erlaubt. Dirt steht nur drin, das er ausreichend groß und aus knotenloseb Matezial sein muss. Ausserdem darf er nicht vom Boot aus verwendet werden.

    20.09.19 23:24 1
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  • Profilbild Angler94

    k.spunkt
    in bw herrscht aber abschlagpflicht. Man muss davon ausgehen das ich ALLE fische mitnehme.

    Im Sommer ist ein grund zbsp das ich sie solang wie möglich am leben erhalten will damit das fleisch nicht schlecht wird. Aber was sag ich im Herbst und Winter ?

    20.09.19 23:37 0
  • Profilbild Angelfutzie

    das gleiche... du willst sie am leben lassen damit sie frisch bleiben

    21.09.19 06:24 0
  • Profilbild Angelfutzie

    bzw im.winter sagst halt dass du nicjt willst dass sie einfrieren weil du se frisch machen willst

    21.09.19 07:25 0
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  • Profilbild Gersprenz-Angler

    sorry aber Ihr scheint da wohl was mit der gesetzlichen Regelung dort nicht ganz verstanden oder nicht richtig gelesen zu haben:

    Punkt 6 - die gehälterten Fische DÜRFEN NICHT ZURÜCK- ODER WIEDER AUSGESETZT WERDEN !!!! ☝

    Also ist das Thema damit doch bereits restlos u. zweifelsfrei abgehandelt. Wie sehr od. wenig sinnreich z.B. ich persönlich das finde; ist dabei ja nun auch vollkommen gleichgültig. SO UND NICHT ANDERS muss das in BW halt laufen! 😕

    21.09.19 12:55 0
  • Profilbild Gersprenz-Angler

    sprich für jeden Alternativ-Vorschlag meiner Vorredner bei dem Du Dich erwischen lassen würdest kannst Du u.U. direkt Deinen Fischereischein abgeben...☝😯

    21.09.19 12:57 1
  • Profilbild Gersprenz-Angler

    also um Deine Frage noch mal konkret zu beantworten:

    Der Grund ist z.B. dann gegeben, wenn Du an einem Nicht-Fluessgewässer ohne möglichen Wellenschlag ein ganzes Wochenende durchgehend angeln gehst und die ERLAUBTEN FISCHE DIE DU AUF JEDEN FALL HINTERHER MITNIMMST nicht während der Zeit im Auto vergammeln sollen oder weil ne Kühlbox da dann auch nix nützt 😉

    21.09.19 13:06 1
  • Profilbild Angler94

    @Gersprenz Angler

    Guter vorschlag! In verbindung mit dem Gesetz das ich nicht nachtzelten darf und nur eine std nach sonnenuntergsng die angel drinn lassen darf etwas schwierig. Dann müsste ich ein biwaklager aufschlagen. Und witzig weil ich seid 2 jahren kein führerschein und Auto habe 😁 Aber das mit den mehreren tagen am wasser mwrke ich mir.

    21.09.19 13:13 0
  • Profilbild Gersprenz-Angler

    @Angler94: War ja halt nach nem sinnvollen Grund gefragt, die persönlichen Umstände dabei kenn ich ja natürlich nicht.
    Als ich als Kind das Angeln begonnen habe war der wirkliche Sinn u. Zweck eines Setzkeschers noch, das man bei nicht jedem Fisch den man zunächst mal in den Setzkescher tat schon entschieden hatte ihn hinterher sowieso zu töten/verwerten. Sonst wär ein Eimer einfacher gewesen. Da das nu gesetzlich wegfällt weiss ich echt nicht, was so Bestimmungen überhaupt wirklich sollen außer bei meinem Beispiel oben...😕

    21.09.19 13:29 0
  • Profilbild K.Spunkt

    @Gersprenz-Angler: Du hast recht mit dem Verbot des Freilassens der Fische, hatte ich überlesen. Ist aber auch wirklich dämlich geregelt. Aber das ist doch genauso wie mit C&R. Denn drehe ich den Setzkescher halt aus versehen um, wobei die Fische dann leider ins Wasser flutschen. Manchmal wäre es sonst echt schade um die ganzen Fische, die man dann abschlagen müsste.

    21.09.19 14:04 0
  • Profilbild Angler94

    ja also wenn ich nen 12 kg karpfen fange und mir der vorstand zusieht dann enthake ich ich auch ganz nah am ufer. Ich lasse dann abklopfer und messer direkt am ufer liegen so komm ich glaubhaft rüber. Habe schon gehört das unser vorstand sehen wollte das ein 23kg Karpfen geschlachtet wird. Der Angler war ein Karpfenjäger und hatte tränen in den Augen. Grade weil unser vorstand so streng ist wollte ich einen guten grund haben. Hab echt bange das ich den schein verliere 😅

    Ich habe zwar einen anderen vorstand direkt gefragt aber der hat mich explicit auf den lvf bw hingewiesen. Habe auch direkt per mail beim lfv angefragt aber seid 2 monaten kommt keine antwort. Im Vereinsheftchen stwht auch nicht drinn das ein Satzkesher untersagt ist! Aber es besteht die landläufige meinung setzkescher aller art sind verboten!

    Vielleicht kommt jmd aus dem Forum aus bw und kann mir weiterhelfen ?

    21.09.19 14:31 0
  • Profilbild K.Spunkt

    (Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar)

    Ganz unten findet sich ein Merkblatt, in dem im Prinzip das gleiche steht wie in deiner Anlage, die du im ersten Beitrag reingestellt hast.
    Aber steht halt auf deren offiziellen Website, womit das wohl angewendet werden muss. Zumindest in den Verbandsgewässern.

    21.09.19 15:13 0
  • Profilbild Dano Schulzeit

    Kurz und knapp, dass hältern von Fischen ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht.

    21.09.19 17:31 0
  • Profilbild Angler94

    Dano Schulzeit hast du den Artikel gelesen ?!

    21.09.19 17:32 0
  • Profilbild Dano Schulzeit

    Angler94, ja ich habe mir den Text durchgelesen. Übersetzt bedeutet es ist nicht gestattet. Der Angler kann nicht sicherstellen, dass der Fisch nicht gestresst wird. Eine Gefangenschaft ist Stress!


    Die Verwendung des Setzkeschers muss der jeweiligen Situation angepasst sein. Eine verbindliche Beschreibung und damit die generelle Freistellung des Anglers von der persönlichen Verantwortung ist daher nicht möglich.

    Damit sollt alles klar sein.

    21.09.19 19:43 0
  • Profilbild Angler94

    Also warum dann erlauben ?

    21.09.19 22:56 0
  • Profilbild Dano Schulzeit

    Es ist wie immer mit den Gesetzen. Sie sind so geschrieben, dass du persönlich für deine Aktionen haftest. Da wir als Angler in diesem Fall nicht sicherstellen können Paragraph 1 einzuhalten, ist die logische Konsequenz die Fische nicht zu hältern.

    Die Gesetzgebung in Sachen Bußgeld ist hingegen eindeutig geregelt.

    Der Begriff Lebendhälterung stammt aus der Angelfischerei und bezeichnet das Aufbewahren geangelter Fische lebendigen Leibes bis zum Abschluss des Angelansitzes in dazu geeigneten Behältnissen.

    Bis zum Anfang der 1990er Jahre hinein war es durchaus üblich, geangelte Fische zunächst lebend zu hältern und erst bei Beendigung des Ansitzes zu töten. Heute ist das Hältern geangelter Fische schon nach der gesetzgeberischen Intention indes der Ausnahmefall. So bestimmt beispielsweise § 17 I 1 BayAVFiG, dass das Hältern gefangener Fische „auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken“ ist. Dazu, dass die Lebendhälterung in den vergangenen Jahren in der angelfischereilichen Praxis erheblich zurückgegangen ist, hat auch die Rechtsprechung beigetragen, die den Setzkescher, welcher üblicherweise zur Lebendhälterung verwendet wurde und verwendet wird, unter bestimmten Umstände als tierschutzwidrig einstufte, mit der Folge, dass gegen Verwender von Setzkeschern Bußgelder und Strafen verhängt wurden. Neben dem Setzkescher kommen zur Lebendhälterung auch der sogenannte Karpfensack sowie einfache Kübel und Eimer in Betracht.

    22.09.19 06:23 1
  • Unbekannt

    (Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar)

    26.12.19 17:27 0
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