Uferbetretungsrecht vs. Hochwasserschutzanlage in Sachsen
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watho
Kann mir einer sagen, wie da die rechtliche Lage in Sachsen ist?
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Ich bin heute km an einem neuen Gewässer abgelaufen und alle 50 Minuten stand ein Schild mit "Hochwasserschutzanlage Betreten verboten" Ich habe keinen Zugang zum Wasser gefunden.
Viele Grüße -
watho
Sollte natürlich alle 50 Meter heißen.
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Lucius2612
schaue mal in den §15 Sächsisches Fischereigesetz, dieser sagt folgendes:
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(1) 1Fischereiausübungsberechtigte, ihre Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Das Betreten von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden eingefriedeten Grundstücken und gewerblichen Anlagen außer Campingplätzen und Viehweiden ist nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig.
(2) 1Kann der Fischereiausübungsberechtigte
1.ein Gewässer oder2.ein überflutetes Grundstück
nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf unzumutbarem Umwege erreichen, so kann er vom betroffenen Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass dieser das Betreten des Grundstücks durch den Fischereiausübungsberechtigten, dessen Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber duldet. 2Der Fischereiausübungsberechtigte hat dem betroffenen Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(3) 1Der Fischereiausübungsberechtigte kann für sich und seine Fischereigehilfen darüber hinaus verlangen, dass der betroffene Eigentümer oder Besitzer zur Durchführung von Hegemaßnahmen auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen auf geeigneten Wegen gegen eine angemessene Entschädigung duldet. 2Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung mit der Einschränkung, dass auch bei Campingplätzen das Befahren nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig ist.
(4) Für Betreiber bewirtschafteter Anlagen gilt § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der jeweils geltenden Fassung. -
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watho
Danke für die Antwort. Das habe ich mittlerweile auch gefunden, aber es hilft mir nicht weiter.
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Zählt das "Betreten verboten" zu den oben erwähnten öffentlich-rechtlichen Vorschriften? -
Lucius2612
Also ich denke das man betreten darf
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Unbekannt
50 Meter bezieht sich auf ständige Fangvorrichtung zu zur Überprüfung derFischbestände, wir haben bei uns an der Salmoniden Strecke vielleicht auch sowas, eigentlich würde der Deich saniert und es ist noch Wassereinzug Gebiet für Überschwämmungen aber selbst dort ist bei uns das Angeln mit Karte erlebt, zusammen fassend man hat des Fluss saniert aber das kann dir nur der Verein sagen der das Gewässer vielleicht hat, bei mir ging es um Schilder.
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Housemeister
@Sargon auf den Schildern steht doch nichts von 50m und was hat „Betreten verboten“ und Hochwasserschutz mit ständigen Fangvorrichtungen zutun!?
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@watho wende dich zur Sicherheit an die Behörde, die die Schilder dort aufgestellt hat oder zur Not an denjenigen, der die Angelkarten ausgibt und frag da mal nach. Dann biste save. -
Gross Marcus
Da ich denke zu wissen wo du meinst geh auf den Wegen und zertrampel nicht die Böschung beim ans Wasser gehen. Es geht darum das die Hänge fest werden müssen bzw. keine Löcher entstehen. Von einem vernünftigen Angler der dort mal runter geht passiert dort nichts. Das beste auf beiden Strecken die ich mir vorstellen kann ist aber eh ne Wathose.
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Unbekannt
Hier das gibt es und die Nutzung der Bereiche ist untersagt,
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Sammy_P
ich habe auch ewig überlegt und gesucht, bis ich mal was passendes gefunden habe. also zum fischen darf man es betreten, soll sich aber auf den boden setzen und bestenfalls rutenhalter vermeiden, es sei denn die drücken keine löcher in den boden.
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