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  • Profilbild Esplendida

    Das Thema kam heute im Gespräch mit zwei Angelkollegen zur Sprache.

    Mein Sohn ist eher der Gelegenheitsangler und hat keinen Erlaubnisschein, wohl aber den Fischereischein und hat auch seine Fischereiabgabe gemacht.
    Ich habe die Erlaubniskarte (Jahreskarte) für Breisach und darf mit zwei Handangeln ans Wasser.
    Kann ich ihm nun die Erlaubnis für eine Angel abtreten?
    So wie ich folgenden Text interpretiere muss das schriftlich erfolgen.
    Ich habe nun dieses im Fischereigesetz für Baden-Württemberg gefunden:

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    18.08.21 21:51 0
  • Profilbild Esplendida

    Und außerdem dieses (siehe Foto)
    Daraus schließe ich dass ich TEILE meiner Erlaubnis abtreten kann - also die Erlaubnis mit einer Angel zu Fischen

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    18.08.21 21:54 0
  • Profilbild Esplendida

    Dieser Post wurde gelöscht.

    18.08.21 21:56 0
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  • Unbekannt

    Du bringst hier einiges durcheinander. Nur weil du einen Erlaubnisschein hast, bist du nicht im Besitz des Fischereirechts! Der Fischereiberechtigte ist immer der Besitzer oder Pächter (also ein Fischer oder ein Verein) des Gewässers. Du hast niemals das Fischereirecht. Und da du auch nur eine Erlaubnis hast und nicht das Fischereirecht, darfst du ihm deine Angel natürlich NICHT abtreten.
    Ist quasi wie beim Mietwagen, wenn kein Fahrerwechsel explizit erlaubt ist. Dann darf auch nur der "Mieter" fahren, auch wenn der Beifahrer einen Führerschein hat.

    19.08.21 03:34 4
  • Unbekannt

    Was natürlich geht ist, dass du vom Fischerei-Rechtsinhabers (also der der die Erlaubnis verkauft) das Fischereirecht durch einen Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen wird. Dann könntest du quasi deinen Sohn dort Angeln lassen. Und das ganze auch mit 2 Angeln, da du dann quasi die Regeln, natürlich im Einklang mit den übergeordneten Gesetzen, bestimmen kannst.
    Aber das wird wohl nicht passieren.

    19.08.21 03:42 3
  • Profilbild Joshua E.

    Die Erklärung von Firestorm72 kann ich so unterschreiben. Du bist nicht Inhaber des Fischereirechts. Du bist der, dem es durch einen Erlaubnisvertrag (Vereinsangehörigkeit/Erlaubnispapiere) übertragen wurde, wie es im ersten Bild beschrieben würde.

    19.08.21 05:27 1
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  • Profilbild Wallert

    Absolut korrekt, du bist nicht Inhaber des Fischereirechts sonder Inhaber des Fischereiausübungsrechts nach den Vorschriften wie sie in deiner Erlaubnis stehen ( Rutenanzahl, Mindestmaße und sonstige Beschränkungen).
    Die Erlaubnis ( deine Fischereierlaubnis) ist somit ohne Zustimmung des Inhabers des Fischereirechts nicht übertragbar.

    Falls dein Sohn erwischt wird ist es angeln ohne Fischereierlaubnis (Schwarzfischer).

    19.08.21 06:00 2
  • Profilbild MadMax91

    Ruf doch einfach den Vorstand an und frag höflich nach. Wenn die cool sind, haben sie nichts dagegen

    19.08.21 08:03 0
  • Profilbild Phil Behrends

    Bin mir nicht sicher wie das bei euch im Landkreis so ist 🤔

    19.08.21 08:11 0
  • Profilbild Jogi der Angler

    Hallo, Du angelst wenn ich das richtig sehe im Alt Rhein und hast eine Karte der IGAR? Du kannst deinen Sohn als Angelhelfer dabeihaben dann sollte es kein problem geben. Aber am sichersten ist es bei der IGAR nachzufragen. Vielleicht können wir ja mal zusammen angeln gehen 🎣🎣🎣

    19.08.21 09:23 1
  • Profilbild Esplendida

    Ich bin nicht im Besitz des ( uneingeschränkten) Fischereirechts ( da kein Pächter) - wohl aber des beschränkten Fischereirechts- so verstehe ich das.
    Ich denke ich werde mal beim Rathaus vorbei gehen und mich dort informieren.
    Die Idee war nur dass mein Sohn ab und an gemeinsam mit mir angeln gehen kann und jeder eine Angel benutzt.

    Die Kontrolleure wissen manchmal selbst nicht so genau was nun rechtens ist - das haben meine Kollegen gestern erlebt. Der eine sagt „so“ und beim andern heißt es „anders“. Daraus eben resultierte gestern die Diskussion.
    Ich möchte aber auf keinen Fall irgend nen Verstoß begehen und muss mich wohl amtlicherseits absichern.

    Aber Danke für eure Antworten 🙂

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    19.08.21 09:24 0
  • Unbekannt

    Jetzt noch einmal: DU hast kein Fischereirecht!!! Auch nicht das beschränkte. Du hast eine Angelerlaubnis.von dem Fischereirechtsinhaber bekommen. Nicht mehr und nicht weniger. Und das ist kein Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag. Oder hast du etwa beim Kauf einen Vertrag unterschrieben? Du bist auch kein Fischer, sondern ein Angler!!!

    19.08.21 15:04 1
  • Unbekannt

    Und lese dir mal die Fischereiordnung durch. Am besten gleich den Absatz unter Fischereiordnung und den Paragraph 2 (2). Dann sollte deine Frage auch endlich selber beantwortet sein und du kannst dir den Gang zur Stadt sparen.

    Die Stadt Breisach IST Inhaber des Fischereirechtes!

    19.08.21 15:16 1
  • Profilbild David_S

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    19.08.21 16:11 0
  • Profilbild David_S

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    19.08.21 16:14 0
  • Profilbild David_S

    Dieser Post wurde gelöscht.

    19.08.21 16:14 0
  • Unbekannt

    Das wäre ja auch schlimm. Dann könnte ja jeder mit einem "Gewässerschein" machen was er will.

    19.08.21 16:31 1
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